Gestern hat der Ministerrat endlich das Relaunch-Dekret verabschiedet, ein Maßnahmenpaket zur Förderung nachhaltiger Mobilität. Schauen wir uns die neuen Bestimmungen in Artikel 205 des Dokuments genauer an. Dieser Artikel modifiziert den ursprünglichen Entwurf vom 11. Mai leicht und führt den lang erwarteten „Mobilitätsbonus“ ein.
500 € Mobilitätsbonus
Der von allen Anhängern umweltfreundlicher Zweiräder und Branchenexperten lang erwartete „Mobilitätsbonus“ gilt für den Kauf von Fahrrädern und elektrischen Mikromobilitätsfahrzeugen im Zeitraum vom 4. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020. Die Regierung hat 120 Millionen Euro bereitgestellt (deutlich mehr als die im Entwurf vorgesehenen 70 Millionen Euro), die bis zu einem maximalen Erstattungsbetrag von 500 Euro mit einer Förderquote von 60 % ausgezahlt werden. Das bedeutet, dass mindestens 833 Euro ausgegeben werden müssen, um den vollen Betrag von 500 Euro zu erhalten – etwa 10 % weniger als von Infrastruktur- und Verkehrsministerin Paola De Micheli vor wenigen Tagen angekündigt. Beim Kauf eines 399 Euro teuren Elektrorollers würde der verfügbare Bonus beispielsweise etwa 240 Euro abdecken, sodass die Differenz von etwa 159 Euro vom Kunden getragen werden müsste. Wer ist anspruchsberechtigt? Direkte Begünstigte des Mobilitätsbonus sind alle Erwachsenen mit Wohnsitz in regionalen Hauptstädten , Großstädten , Provinzhauptstädten und Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern. Welche Fahrzeuge sind im Bonus enthalten? Der Bonus deckt den Kauf umweltfreundlicher Fahrzeuge wie Fahrräder , E-Bikes und andere vorwiegend elektrisch betriebene Fahrzeuge der persönlichen Mobilität (Scooter und verschiedene Elektromobile) ab. Er umfasst auch gemeinschaftliche Mobilitätsdienste zur individuellen Nutzung , wie z. B. Bike- und/oder Scooter-Sharing . Carsharing ist jedoch ausgeschlossen. Bitte beachten Sie: Ein Hinweis in den Bestimmungen besagt, dass der Mobilitätsbonus nur einmal und ausschließlich für einen der genannten Verwendungszwecke beantragt werden kann.
Welche Änderungen gibt es im Straßenverkehrsgesetz?
Die wichtigste Neuerung des Dekrets ist die Einführung des „ Radwegs “ in die Straßenverkehrsordnung. Dabei handelt es sich um eine für Fahrräder vorgesehene, gegenüber der für alle anderen Fahrzeuge festgelegte Haltelinie vorgezogene Haltelinie. Ziel ist es, die Sicherheit von Zweirädern zu erhöhen. Die Radwege werden entlang von Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von maximal 50 km/h angelegt, auch wenn diese mehrspurig sind, und befinden sich in einem Abstand von mindestens 3 Metern zur Haltelinie für den Fahrzeugverkehr . Das Dekret definiert den „ Radweg “ in der Straßenverkehrsordnung als „ den längs verlaufenden, rechts liegenden, durch eine gestrichelte weiße Linie abgegrenzten, befahrbaren und für die gemischte Nutzung geeigneten Abschnitt der Fahrbahn, der die Durchfahrt von Fahrrädern in der gleichen Richtung wie andere Fahrzeuge ermöglicht und mit einem Fahrradsymbol gekennzeichnet ist.“ Ein Teil der regulären Fahrspur ist nun ausschließlich für Fahrräder reserviert. Dadurch wird die Vermischung mit anderen Fahrzeugtypen vermieden und somit die Sicherheit und der Verkehrsfluss verbessert. Die Reform sieht die Schaffung eines Mobilitätsmanagers (zuständig für die betriebliche Mobilität) vor, der neue Formen nachhaltiger Mobilität fördern und gleichzeitig die Verkehrsstaus verringern sowie die Umweltbelastung reduzieren soll. Diese Position ist für Unternehmen und öffentliche Verwaltungen vorgesehen und für Einrichtungen mit mehr als 100 Beschäftigten in den genannten Reformgebieten (Regionalhauptstädte, Metropolen, Provinzhauptstädte und Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern) verpflichtend. Abschließend ist anzumerken, dass die Mittelzuweisung an die Gemeinden für den Bau von Radwegen in Phase 2, deren Bau in einigen Städten bereits begonnen hat, derzeit unklar ist. Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die Regelung zum Radfahren in beide Richtungen, die im Dekret nicht berücksichtigt wird und den Verkehr in der Wiederanlaufphase deutlich entlastet hätte. Gleiches gilt für für Radfahrer freigegebene Busspuren, Schulstraßen und Geschwindigkeitskontrollen im Stadtgebiet.